Die Mitgliederversammlung beschließt, entsprechend der Satzung §5 Absatz 1, nachfolgende Beitragsordnung:
Artikel 1 - Grundsatz

Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die vorwiegend durch eine einmalige Aufnahmegebühr, durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden sowie durch Zuschüsse aufgebracht werden sollen.

 

Artikel 2 - Mitgliedsbeitrag
(1) Jede natürliche Person entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 6,00 €uro.
(2) Jede juristische Person (Gruppe/Fraktion) entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 26,00 €uro.
(3)

Über Anträge zur Reduzierung im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 3 - Mitgliedsbeitrag / Höhe
(1) Jedes Mitglied (natürliche Person) entrichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe von
2,55 €uro.
Schüler, Studenten Sozialhilfeempfänger entrichten einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1,00 €uro.
(2)

Juristische Personen entrichten einen monatlichen Sockelbeitrag von 6,20 €uro.
Darüber hinaus entrichten Gruppe/Fraktionen auf Gemeindeebene pro Mitglied monatlich 0,50 €uro, Stadtebene pro Mitglied monatlich 1,00 €uro, sowie Gruppen/Fraktionen auf Kreis- und Landesebene monatlich 1,50 €uro pro Mitglied.

(3) Weitere juristische Personen entrichten einen an (1) und (2) angelehnten extra zu vereinbarenden Beitrag.
(4)

Über eine zeitweilige Beitragsbefreiung entscheidet auf Antrag der Vorstand.

 

Artikel 4 - Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, halbjährig oder jährlich entrichtet werden.
Er kann persönlich, per Lastschrift (Einzugsermächtigung der Mitglieder an die Geschäftsführung) oder durch Überweisung, jeweils zu Beginn des Beitragszeitraumes, auf das Konto:

IBAN: DE 46 1705 2000 30000 10 300

Artikel 5 - Inkrafttreten
 

Diese Beitragordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.12.2001 einstimmig beschlossen. Damit trat die Beitragsordnung vom 12.12.1998 außer Kraft.